Allgemeine Geschäftsbedingungen Waterbike Adventures by Alexandra Brändle
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Waterbike Adventures by Alexandra Brändle (im folgenden Waterbike) in Rüschlikon als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. bezahlung der Online-Buchung bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
1. Waterbike-Übernahme
Der Mieter übernimmt das Waterbike in betriebssicherem, sauberem Zustand. Allfälliges Zubehör wie Matratze, Ladekabel usw. ist im Mietvertrag separat vermerkt und in tadellosem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters am Waterbike und/oder Zubehör müssen der Vermieterin umgehend bei der Übernahme gemeldet werden.
2. Waterbike-Rückgabe
Das Waterbike sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind an der gemäss Mietvertrag zuständigen Rückgabestation zu der im Mietvertrag angegebenen Zeit in ordnungsgemässen Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und haftet auch für Zufall. Bei Rückgabe an einer anderen als der im Mietvertrag festgehaltenen Vermietstation hat der Mieter die Kosten der Rückführung an die Vermietstation zu bezahlen. Gibt der Mieter das Waterbike nicht mit vollem Tank/min. 80% Ladekapazität zurück, hat er die Kosten für den Kraftstoff/Strom sowie den Betankungs-/Ladeservice zu bezahlen. Bei anderweitig nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Waterbike und/oder Zubehör haftet der Mieter gemäss Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rückgabe kann auf jeden Fall nur innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden Rückgabestation und gegenüber einem Angestellten oder einer von der Vermieterin dazu besonders bevollmächtigten Person erfolgen. Insbesondere bewirkt das blosse Abstellen des Waterbikes bei der Rückgabestation ausserhalb der Öffnungszeiten und unter Deponierung der Schlüssel zuhanden der Vermieterin keine Rückgabe.
3. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Waterbike an einer Vermietlokation vorführen. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
4. Mindestalter
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Waterbikes der Vermieterin ist abhängig von der gemieteten Waterbikekategorie ist 18 Jahre.
5. Berechtigte Lenker
Das Waterbike darf nur vom Mieter selbst und den Lenkern welche bei der Übernahme die Einweisung erhalten haben, geführt werden. Für Zusatzlenker gelten die Bestimmungen von Ziffer 4 analog. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Waterbike nicht selber lenkt. Für Zusatzlenker wird pro Miettag eine zusätzliche Gebühr erhoben, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird.
6. Mietpreis
Der Mietpreis wird pro Zeitraum berechnet, wobei ein Miettag 24 Stunden entspricht und die Miete auch 30min oder Stundenweise vereinbart werden kann. Der Mietpreis wird im Mietvertrag festgehalten und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Waterbikes für die vereinbarte Dauer sowie bei entsprechender Vereinbarung zusätzliche Gebühren für Kollision-/Unfall-/Diebstahlschutz, Versicherungen, Zubehör, Rückführungsservice, usw. sowie Haftungsbeschränkungen des Mieters. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als 15 Minuten wird pro angefangene Stunden ein weiterer Mietzeitraum verrechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe kann der Mietpreis pro Mietzeit zu Lasten des Mieters wechseln.
7. Zahlungsweise
Bei jeder Anmiete muss ein von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel vorgelegt und eine Kaution geleistet werden. Wird die Kaution mittels einer von der Vermieterin akzeptierten Zahlkarte geleistet, berechtigt der Mieter die Vermieterin beim Kartenaussteller ein Guthaben, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag entspricht, zuzüglich einer Sicherheit vorzubehalten. Der Endpreis wird bei der Rückgabe des Wagens und Beendigung des Mietvertrages mit der geleisteten Kaution verrechnet. Kann keine oder eine zu geringe Kaution hinterlegt werden hat die Vermieterin das Recht, dem Mieter trotz allfällig erfolgter Reservation und Vorauszahlung kein Waterbike zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin ist ermächtigt und berechtigt, die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (Kosten für Abschleppen, Reparaturen usw. sowie Bussgelder oder Strafen und Administrationsgebühren) nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen. Die Endrechnung gilt als genehmigt, sofern der Mieter diese nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei Waterbike Adventures by Alexandra Brändle, Säumerstr. 13, 8803 Rüschlikon, ZH beanstandet.
8. Gebrauch / Unterhalt / Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Waterbike bereist, sorgfältig zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen am Waterbike oder an dessen Ausstattung, Einrichtung oder Konfiguration (z.B. Ein- und Ausbau oder Drehen von Sitzen und Sitzbänken) vorzunehmen. Sämtliche während der Mietdauer vorgenommenen Änderungen werden auf Kosten des Mieters fachmännisch rückgängig gemacht bzw. behoben. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.
9. Verhalten bei Unfall und besonderen Ereignissen
Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Waterbikes ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Waterbikee enthalten. Bei Diebstahl sind die Waterbikeschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
10. Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen
I. Dem Mieter ist untersagt, das Waterbike zu verwenden:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Waterbiketests und zur Fahrschulung.
b. für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt.
c. um ein anderes Waterbike zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim MietWaterbike nicht um ein dafür vorgesehenes Waterbike handelt.
d. in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Waterbikeausweis angegebenen Werte übersteigt.
e. zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.
f. zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
II. Die Benutzung des Waterbikes ist in folgenden Ländern gestattet:
a. Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Frankreich, Italien
11. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet für alle Schäden, welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entsteht.
b. Der Mieter haftet für alle Schäden unabhängig davon, ob ihn daran eine Verantwortung trifft. Als „leichte Schäden“ gelten solche, welche den Betrag von CHF 750 nicht übersteigen und die in der am Vermietschalter ausgehängten detaillierten Auflistung „leichter Schäden“ und Reparaturkosten enthalten sind. Der Mieter hat die Kenntnisnahme dieser Schadensliste im Mietvertrag zu bestätigen.
c. Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: unsorgfältiger Handhabung des Waterbike (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse, Löcher, Schwimmkörper ), Fahrten abseits der zulässigen Wasserweg und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Schwimmer, Getriebe-, Propeller, Leitungen, Aufbau und Matratze),
d. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Waterbike-Wert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten zuzüglich Administrationsgebühren.
e. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Waterbikes Bussgelder, Strafen oder vom Mieter nichtbezahlte Gebührenanfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder, Strafen und Gebühren, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Wasserverkehrsregeln oder bei Nichtentrichtung von offiziellen Gebühren im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) und an die von behördlichen Amtsstellen beauftragten privaten Firmen (z.B. Autobahnkonzessionäre oder Inkassobüros) in der Schweiz und im Ausland. Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten des Mieters von der Vermieterin oder hinzugezogenen Dritten unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.
f. Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.
12. Gebühren für „leichte Schäden“
Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Waterbikes wird die Vermieterin, gemeinsam mit dem Mieter, in Übereinstimmung mit der detaillierten Auflistung leichter Schäden und Reparaturkosten, die am Vermietschalter aushängt und deren Kenntnisnahme der Mieter zu erklären hat, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren leichten Schäden an einem Waterbike dokumentieren.
Im Rahmen der derzeit geltenden Allgemeinen Mietbedingungen werden leichte Schäden folgendermassen definiert:
a. als Schäden, deren Reparaturkosten weniger als CHF 750 (siebenhundertfünfzig) betragen und
b. die in der am Schalter ausgehängten Schadensliste aufgeführt sind.
Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden mit entsprechenden Unterschriften von Seiten der Vermieterin und des Mieters im Mietvertrag zu dokumentieren. Am Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte leichte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden neue leichte Schäden umgehend vermerkt, bestätigt, von der Vermieterin und dem Mieter unterzeichnet und diesem entsprechend der Reparaturkostenliste, die am Schalter aushängt, in Rechnung gestellt. Wo diese Option zur Verfügung steht, erklärt der Mieter sein Einverständnis mittels einer elektronischen Unterschrift oder durch das Unterschreiben eines entsprechenden Schriftdokuments. Kosten dieser Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren, Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten in Rechnung gestellten Reparaturkosten unterliegt denselben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung.
13. Waterbikelokalisation
Die Waterbikee können zwecks Lokalisation mit Systemen zur Ortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein. Der Mieter gibt der Vermieterin ausdrücklich die Einwilligung zur Ortung/zum Tracking wenn a) das Waterbike zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück gebracht wird b) das Waterbike ausserhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes genutzt wird c) es gestohlen wird d) im Falle eines Unfalls. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschliesslich dem Zweck des Schutzes der Waterbikeflotte. Die Vermieterin kann aufgrund Anordnung behördlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.
14. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Waterbikes entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schaden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
15. Retentionsrecht
Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Waterbike für behauptete Ansprüche gegenüber WaterBike Adventures ist wegbedungen.
16. Abänderungen des Vertrages
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Zürich.